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Grad Erklärung:

A Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV.

U Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im

Leistungskatalog der GKV, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor

der prothetischen Versorgung nötig ist.

S Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt - mit

Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.

D Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur

noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung größer als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem

Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen

therapiert werden muss. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung muss in Zukunft selbst

gezahlt werden.

M Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) bleiben im Leistungskatalog der GKV

O Der offene Biss, welcher auch bei geringerer Ausprägung behandlungsbedürftig ist -

ist erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten.

Bei geringer Ausprägung muss die Behandlung privat finanziert werden.

T Tiefbissfälle werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem

Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt! Geringere Ausprägungen,

welche auch behandlet werden müssen, sind Privatleistung.

B Bukkal- oder Lingualokklusion, d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen bleibt im

Leistungskatalog der GKV

K Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits

eine Kreuzbißsituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige - Korrektur des Kopfbisses

geschieht auf eigene Kosten.

E Kontaktpunktabweichungen (z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von >3 mm

auf Kosten der GKV therapiert.

P Platzmangelsituationen können nur noch dann auf Kosten der KGV therapiert werden, wenn

der Platzmangel > 3mm beträgt.

Grad Erläuterung der Redaktion zu den Behandlungsbedarfsgraden 1-2 und 3-5

1 eine leichte Zahnfehlstellung vorliegt, die aus ästhetischen Gründen zwar behandelt werden

kann, deren Behandlung allerdings nur als Privatleistung angeboten wird.

2 eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich

macht, deren Behandlungskosten jedoch wegen des geringeren Ausprägungsgrades der

Zahn- und/oder Kieferfehlstellung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.

Grad Grad 3 bis 5: Eine Behandlung wird nach dem Kostenerstattungsprinzip

Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt, weil ...

3 eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine

Behandlung erforderlich macht.

4 eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen

dringend eine Behandlung erforderlich macht.

5 eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung

vorliegt, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht.