Erklärungen
Grad Erklärung:
A Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV.
U Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im
Leistungskatalog der GKV, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor
der prothetischen Versorgung nötig ist.
S Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt - mit
Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
D Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur
noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung größer als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem
Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen
therapiert werden muss. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung muss in Zukunft selbst
gezahlt werden.
M Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) bleiben im Leistungskatalog der GKV
O Der offene Biss, welcher auch bei geringerer Ausprägung behandlungsbedürftig ist -
ist erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten.
Bei geringer Ausprägung muss die Behandlung privat finanziert werden.
T Tiefbissfälle werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem
Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt! Geringere Ausprägungen,
welche auch behandlet werden müssen, sind Privatleistung.
B Bukkal- oder Lingualokklusion, d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen bleibt im
Leistungskatalog der GKV
K Bei Abweichungen der Kieferbreiten kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits
eine Kreuzbißsituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige - Korrektur des Kopfbisses
geschieht auf eigene Kosten.
E Kontaktpunktabweichungen (z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von >3 mm
auf Kosten der GKV therapiert.
P Platzmangelsituationen können nur noch dann auf Kosten der KGV therapiert werden, wenn
der Platzmangel > 3mm beträgt.
Grad Erläuterung der Redaktion zu den Behandlungsbedarfsgraden 1-2 und 3-5
1 eine leichte Zahnfehlstellung vorliegt, die aus ästhetischen Gründen zwar behandelt werden
kann, deren Behandlung allerdings nur als Privatleistung angeboten wird.
2 eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich
macht, deren Behandlungskosten jedoch wegen des geringeren Ausprägungsgrades der
Zahn- und/oder Kieferfehlstellung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
Grad Grad 3 bis 5: Eine Behandlung wird nach dem Kostenerstattungsprinzip
Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt, weil ...
3 eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine
Behandlung erforderlich macht.
4 eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen
dringend eine Behandlung erforderlich macht.
5 eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
vorliegt, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht.